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Antrag an die Kirchensynode: Die Ablehnung der Frauenordination ist keine Bekenntnisfrage

Diese Frage endlich verbindlich zu klären, ist für die Zukunft der SELK von grundlegender Bedeutung: Ist die Ablehnung der Frauenordination Teil des Bekenntnisses unserer Kirche – oder nicht? Ein Antrag an die diesjährige Online-Tagung der 15. Kirchensynode bittet das höchste Entscheidungsgremium unserer Kirche um Klärung, nachdem der APK die Frage zum wiederholten Male nicht entschieden hat. Hier der Text des Antrags.

Der Antrag erinnert zunächst an einen einfachen, aber entscheidenden Sachverhalt: Der Bekenntnisstand der SELK ist seit ihrer Gründung 1972 unverändert. Nach der Grundordnung kann er nicht einfach erweitert oder verändert werden. Zugleich stellen die Antragsteller fest, dass es bis heute keinen eindeutigen und verbindlichen Beschluss der Kirche gibt, der die Frage der Ordination von Frauen zu einem Bekenntnisgegenstand erklärt hätte.

Genau an diesem Punkt setzt der Antrag an. Die Synode soll ausdrücklich feststellen, dass die Frage der Frauenordination weiterhin keine kirchentrennende Frage im Sinne der Grundordnung ist. Damit greifen die Antragsteller eine Diskussion auf, die die SELK seit Jahren beschäftigt und die sich insbesondere nach den Entscheidungen des Allgemeinen Pfarrkonvents 2025 und der Kirchensynode 2025 weiter zugespitzt hat.

In ihrer Begründung verweisen die Antragsteller auf die Geschichte der SELK. Bereits bei der Gründung der Kirche habe es unterschiedliche Auffassungen zur Frauenordination gegeben. Dennoch sei die Einheit der Kirche möglich gewesen, weil diese Frage gerade nicht als Bekenntnisfrage verstanden worden sei. Der Kirchenhistoriker Prof. Dr. Werner Klän beschreibt diesen Gründungsprozess als bewusste Überwindung konfessionalistischer Verengungen zugunsten eines gemeinsamen lutherischen Zeugnisses.

Der Antrag macht damit auf einen Widerspruch aufmerksam, der viele Gemeindeglieder bewegt: Während immer wieder behauptet wird, die Ablehnung der Frauenordination gehöre zum unverzichtbaren Bekenntnis der Kirche, fehlt nach Auffassung der Antragsteller bis heute die dafür notwendige kirchenrechtliche und synodale Feststellung. Tatsächlich wurde die Frage in der Geschichte der SELK stets kontrovers diskutiert, ohne dass Andersdenkende als bekenntniswidrig behandelt oder aus der Kirche ausgeschlossen worden wären.

Damit geht es bei diesem Antrag um weit mehr als um eine einzelne Lehrfrage. Es geht um die Grundsatzfrage, wie die SELK künftig mit unterschiedlichen theologischen Überzeugungen umgehen wird. Kann es in der Kirche weiterhin Raum für verschiedene Lehrmeinungen geben, solange keine verbindliche Bekenntnisentscheidung vorliegt? Oder wird eine umstrittene Frage faktisch zu einem zusätzlichen Glaubenssatz erhoben?

Die Synode wird sich dieser Frage nicht entziehen können. Denn von ihrer Antwort hängt wesentlich ab, ob die SELK auch künftig den Weg gemeinsamer kirchlicher Einheit gehen kann – oder ob eine Frage, die nach Auffassung vieler Gemeindeglieder nie Bestandteil des Bekenntnisses gewesen ist, zum Anlass weiterer Trennungen wird.

Die Synodalkommission für Recht und Verfassung (SKRV), die jeden Antrag auf seine Zulässigkeit prüft, hat sich zu Antrag 435 nicht auf eine einheitliche Bewertung verständigen können. Ein Teil der Kommission vertritt die Auffassung, dass zunächst eine „Vorbefassung“ (also eine vorausgehende Stellungnahme) des Allgemeinen Pfarrkonvents notwendig sei.

Neben der Tatsache, dass die Kirchensynode als oberstes Entscheidungsorgan der SELK laut Grundordnung grundsätzlich über Anträge entscheidet, die an sie gerichtet werden, spricht dagegen auch eine Stellungnahme derselben Kommission aus dem Jahr 2022: „Stellt sich jedoch erkennbar eine grundsätzliche Frage der Lehre, des Gottesdienstes oder der kirchlichen Praxis und der Allgemeine Pfarrkonvent bleibt untätig (…) könnte das allerdings dafür sprechen, dass die Kirchensynode zu Anträgen ohne Votum des Allgemeinen Pfarrkonvents auch verbindliche Beschlüsse fassen kann.“

Weitere Informationen zur Abgrenzung der Kompetenzen von APK und Kirchensynode mit Verweis auf die gerade zitierte Stellungnahme der SynKoReVe findet sich hier: https://frauenordination.de/fo-einfuehrung

(ms)
13.06.2026

Beitragsbild erstellt von der Redaktion unter Verwendung der KI ChatGPT.

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